Eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist unwirksam, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbe zu streichen. (BGH-Urteil )
Weiterhin ist eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen. (BGH-Urteil)
Extensives Rauchen in einer Wohnung kann Schadensersatzpflichten des Mieters auslösen. (BGH-Urteil)
Kanzlei für Erb- und Sozialrecht - Rechtsanwältin Anja Habermann
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