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Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Über Klagen entscheiden erstinstanzlich grundsätzlich die Sozialgerichte. Über Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen befindet ein Landessozialgericht. Als Revisionsinstanz gegen die  Entscheidungen des Landessozialgerichts kann unter Umständen das Bundessozialgericht in Kassel angerufen werden.

Die Kammern eines Sozialgerichtes sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung (z.B. Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie bei Gerichtsbescheiden in einfach gelagerten Fällen) entscheidet der Kammervorsitzende, d.h. der Berufsrichter, allein.

Die Senate an den Landessozialgerichten sowie am Bundessozialgericht sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, auch hier treffen Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung allein die Berufsrichter.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig für eine vielzahl sozialrechtlicher Streitigkeiten, die sich abschließend aus dem aufgeführten Katalog im Sozialgerichtsgesetz ergeben. Vorwiegend handelt es sich um Streitigkeiten von Bürgern mit Behörden, die im wesentlichen wegen Aufgaben der sozialen Verwaltung errichtet worden sind (z.B. Krankenkassen, Versorgungsämter, Arbeitsämter).

Demgegenüber sind soziale Streitigkeiten mit der allgemeinen inneren Verwaltung (insbesondere Städte und Landkreise) vor den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten auszutragen; dies gilt insbesondere für Sozialhilfeangelegenheiten.


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Bundessozialgericht
Landessozialgerichte
Sozialgerichte


Kanzlei für Erb- und Sozialrecht - Rechtsanwältin Anja Habermann
Schulstraße 13 - 17373 Ueckermünde - Tel. 039771/53265
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