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Elternzeit - Zeit für Kind und Familie richtig nutzen

Die Elternzeit ist ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Rechtzeitige Mitteilung sichert den Anspruch im direkten Anschluss an den Mutterschutz. Geregelt ist die Elternzeit im Mutterschutz- und Elternzeitgesetz. Am Ende des Mutterschutzes kann unter Verzicht auf die Elternzeit auch die Arbeit wieder aufgenommen werden und die Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.

Elternzeit gilt für jede Art von Arbeitsverhältnis, egal ob Teilzeit, geringfügig beschäftigt, befristeten Arbeitsverträgen, Ausbildung oder Umschulung bzw. Heimarbeit.

Die Elternzeit kann bis zu drei Jahre für jedes Kind genutzt werden. Anspruch haben Mütter und Väter im Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Die Elternzeit kann sehr flexibel eingesetzt werden. Jedes Elternteil kann sie teilweise oder über die gesamte Zeit beanspruchen. Beide Elternteile können sie auch gemeinsam nehmen oder sich abwechseln. So können beide 36 Monate gemeinsam zu Hause bleiben, nicht nur jeder 18 Monate. Ein Anteil von 12 Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr genommen werden. Mütter können die Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz beanspruchen. Früher besteht der Anspruch nicht. Der Mutterschutz wird aber auf die Elternzeit grundsätzlich mit angerechnet. Väter können Elternzeit bereits während des Mutterschutzes nehmen.

Angemeldet wird die Elternzeit schriftlich spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber. Der gewünschte Zeitraum muss gegenüber dem Arbeitgeber für zwei Jahre verbindlich erklärt werden. Wir die Elternzeit auf mehrere Zeiträume aufgeteilt, sind diese auch verbindlich anzugeben. Daher ist hier eine sorgfältige Planung notwendig. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

Der Kündigungsschutz startet mit der Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber, frühestens jedoch acht Wochen vor ihrem Start. Der Arbeitsgeber hat im Anschluss an die Elternzeit einen gleichwertigen Arbeitsplatz bereitstellen. Notwendig ist nicht der selbe Arbeitsplatz, wie vor der Elternzeit. Es ist aber ein gleich qualifizierter und bezahlter Arbeitsplatz zu
stellen.

Es gibt keinen Anspruch auf Verkürzung oder Verlängerung der Elternzeit. Gibt der Arbeitgeber seine Zustimmung, kann die Elternzeit aber verlängert oder verkürzt werden. Hier ist man auf das Wohlwollen des Chefs angewiesen. Die Erklärung zur Elternzeit ist absolut verbindlich.

Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis bestehen. Dadurch rechnet sich die Elternzeit auf die Betriebszugehörigkeit automatisch an. Wird mal eine Betriebsrente gezahlt, wirkt sich die Zeit ensprechend aus. Richtet sich das Gehalt nach den Berufsjahren erhöht sich der Lohn entsprechend.

Auch Verwandte können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elternzeit haben.

Zu trennen ist die Elternzeit vom Elterngeld. Die Elternzeit ist ein Anspruch gegen den Arbeitgeber, das Elterngeld gegen den Staat, der für einen Zeitraum von 12 bis 14 Monaten die finanzielle Unterstützung zahlt.

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Kanzlei für Erb- und Sozialrecht - Rechtsanwältin Anja Habermann
Schulstraße 13 - 17373 Ueckermünde - Tel. 039771/53265
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