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Oberlandesgerichte
 Das Oberlandesgericht (OLG) ist im Bereich des Zivilrechts die Revisionsinstanz (3. Instanz) für alle Streitfälle, die vor dem Amtsgericht begannen. Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familien- und Landwirtschaftssachen ist das OLG Berufungsgericht.
Für Fälle, die vor dem Landgericht erstinstanzlich ausgefochten wurden und deren Wert der Beschwerde 600 Euro übersteigt, ist das Oberlandesgericht die Berufungsinstanz.
Bei Strafverfahren ist das Oberlandesgericht erste Instanz, Berufungs- oder Revisionsinstanz.
Erstinstanzlich entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts in den sogenannten Staatsschutzverfahren, u.a. in Fällen des Hoch- oder Landesverrats, des Völkermordes oder der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - insoweit als Teil der Bundesgerichtsbarkeit -, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung die Strafverfolgung übernommen hat.
In Strafsachen, die von den Amtsgerichten erstinstanzlich entschieden wurden, ist das OLG als Revisionsgericht, in Ordnungswidrig- keitenverfahren als Rechtsbeschwerdegericht zuständig. Der Strafsenat wird weiter als Beschwerdegericht tätig.
Die Ausbildung der Referendare obliegt der Verantwortung des Oberlandesgerichts. Vor dem OLG besteht Anwaltszwang. Jeder in Deutschland zugelassene Anwalt kann seine Mandanten vor dem OLG vertreten.

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