Die Revision ist zulässig, wenn sie im Urteil zugelassen wurde, was dann geschieht, wenn der Rechtsstreit von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung ist oder das Urteil von Entscheidungen der Bundesgerichte abweicht. Lässt ein Landessozialgericht die Revision nicht zu, kann das Bundessozialgericht sie auf Nichtzulassungsbeschwerde selbst zulassen, wenn die o.g. Gründe hierfür vorliegen oder das Landessozialgericht Verfahrensfehler gemacht hat.
In jedem Falle besteht vor dem Bundessozialgericht Anwaltszwang, d.h. die Rechtsmittel (z.B. die Revision) sind durch einen Anwalt oder eine anderweitig hierzu berechtigte Person (Gewerkschaftssekretär, Kriegsopfer- und Schwerbehindertenverband, Rentenberater) einzulegen.
Rechtsmittel sind stets fristgebunden, die Frist beträgt einheitlich einen Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung; weitere Einzelheiten ergeben sich aus der einer Entscheidung jeweils beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Anschrift: Bundessozialgericht
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Kanzlei für Erb- und Sozialrecht - Rechtsanwältin Anja Habermann
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