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Verfahren zur Bestellung eines Betreuers

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Familienrecht


Ein Betreuer wird auf Antrag oder von Amts wegen bestellt. In den seltensten Fällen stellt ein Betroffener selbst einen Antrag. Merkt ein Senior, dass er aufgrund seiner Behinderung oder seiner Krankheit einen Beistand benötigt, kann er die Bestellung des Betreuers beim Vormundschaftsgericht beantragen. Oft erfolgt die Bestellung aber von Amts wegen. Mitarbeiter der Pflegedienste, Ärzte, das Heimpersonal oder nahe Angehörige sowie Freunde teilen dem Vormundschaftsgericht mit, dass der Betroffene sich selbst nicht mehr helfen kann und im Alltag nicht mehr zurecht kommt. Das zuständige Gericht ist dann verpflichtet tätig zu werden und in der Sache selbst zu ermitteln.


Das Gericht eröffnet das Betreuungsverfahren. § 68 FGG regelt dazu die Einzelheiten. Das Gericht hat den Betroffenen persönlich anzuhören und sich von ihm einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Der Betroffene kann dem Verfahren widersprechen. In den meisten Fällen kommt der entscheidende Richter nach Hause oder in das Pflegeheim und führt hier die Gespräche mit dem Betroffenen und seiner Vertrauensperson. Das Gericht unterrichtet über den möglichen Verlauf des Verfahrens; es weist in geeigneten Fällen den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht und deren Inhalt hin.
 

Die Anhörung braucht nicht zu erfolgen, wenn

1.nach einem ärztlichem Gutachten von einer Anhörung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder
2.der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun

Grundsätzlich wird ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt. Hierbei ist unter anderem auch auf die sozialen Belange des Betroffenen einzugehen. Stellt der Betroffene selbst den Antrag, genügt ein ärztliches Zeugnis statt des Sachverständigengutachtens.

Ist es der Sachaufklärung dienlich, hört das Vormundschaftsgericht auch andere Personen, wie Pflegepersonal, Sozialarbeiterinnen oder Freunde des Betroffenen an. Nahen Angehörigen wird Gelegenheit zur Äußerung im Betreuungsverfahren gegeben.

Dem Betroffenen wird ein Verfahrenspfleger bestellt. Dieser ist eine Art Rechtsbeistand für den Betroffenen. Der Verfahrenspfleger unter­stützt ihn durch eigene Anträge, Beratung oder die Befragung des Sach­verständigen. Zur Bestellung des Pflegers ist das Gericht verpflichtet, wenn sich die Betreuung auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen erstrecken soll.10 Auch für Unterbringungsmaßnahmen ist ein Verfahrenspfleger grundsätzlich zu bestellen.

Die Entscheidung über die Bestellung ist dem Betroffenen bekannt zu machen und zu begründen. Nur wenn durch die Bekanntgabe erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betroffenen zu erwarten sind, kann von der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen abgesehen werden.

Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich vom Betreuten selbst zu tragen. Einen großen Anteil an den Verfahrenskosten wird das Sachver­ständigengutachten ausmachen. Das Gericht kann die Kosten auch der Staatskasse auferlegen.11

Die Betreuung ist stets befristet. Das Gericht legt in seiner Entschei­dung fest, wann es über die Aufhebung oder die Verlängerung ent­scheiden wird. Die Frist darf sieben Jahre nicht überschreiten. Nach der Frist ist das Betreuungsverfahren mit Anhörung und Sachverstän­digengutachten erneut durchzuführen.
Ist die Betreuung nicht mehr oder nur in einem kleineren Umfang not­wendig, so hat das Vormundschaftsgericht die Betreuung aufzuheben oder einzuschränken.

Ist ein Betreuer noch nicht bestellt, hat das Gericht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es entscheidet dann anstelle des Betreuers und genehmigt unter anderem die Kündigung eines Mietverhältnisses oder wie im folgenden Beispiel:

Frau M kommt aus der Reha-Einrichtung in das Pflegeheim „Amsel­nest“. Für sie wurde bisher keine Betreuerin bestellt. Das Heim sieht sich aufgrund erheblicher Unruhezustände dazu gezwungen, Frau M regelmäßig vorübergehend zu fixieren. Über die Freiheitsenziehende Maßnahme hat hier das Gericht zu entscheiden, bis die Betreuerin be­stellt ist.

Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann sich der Betroffene mit Rechtsmitteln wehren. Er behält während des gesamten Verfahrens sei­ne Rechts- und Prozessfähigkeit, kann beispielsweise eigene Anträge stellen. [@]

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Kanzlei für Erb- und Sozialrecht - Rechtsanwältin Anja Habermann
Schulstraße 13 - 17373 Ueckermünde - Tel. 039771/53265
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