juristi.
Altenpfleger
juristi.Schulung - Altenpflege
Strafrechtliche Aspekte in der Altenpflege
§ 30 AltPflG 'Staatlich anerkannte Altenpflegeschulen'
§ 6 AltPflG Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung zur Altenpflege
§ 3 AltPflG 'Ausbildung in der Altenpflege; Kompetenzen''
§ 4a AltPflG 'Ausbildung nach der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung'
§ 1 AltPflG 'Berufsbezeichnung des Altenpflegers'
§ 9 AltPflG 'Rechtsverordnung bzgl einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der Altenpflege'
§ 7 AltPflG 'Bedingungen für die Verkürzung der Ausbildung in der Altenpflege'
§ 5 AltPflG 'Altenpflegeschulen'
2. Abschnitt: Ausbildung in der Altenpflege (§§ 3 - 9)
§ 1a AltPflG 'Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Europäischen Wirtschaftsraum'
Freiheitsberaubung & Altenpflege
Strafrecht & Altenpflege
Altenpfleger
OVG Sachsen: Erhebung von Ausgleichsbeiträgen für Altenpflegeausbildung ist rechtmäßig
Altenpfleger

AltPflG - Altenpflegegesetz (Gesetz über die Berufe in der Altenpflege)

Das Altenpflegegesetz regelt die Ausübung des Berufes Altenpfleger, die Ausbildung und alle damit im Zusammenhang stehenden Grundlagen. Den Berufstitel "Altenpfleger" kann nur derjenige tragen, der die Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

Das Altenpflegegesetz ist nicht die Rechtsgrundlage für die Ausbildung der Altenpflegehelfer. Die Vorschriten für diese Berufsgruppe ist in den Gesetzen der einzelnen Bundesländer zu finden. Zuständig für die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausbildung der Altenpflegehelfer sind die Bundesländern.

Durch das Gesetz wird die Ausbildung zum Altenpfleger bundeseinheitlich geregelt und der Beruf "Altenpfleger" gesetzlich geschützt. Vor in Kraft treten des Gesetzes am 1. August 2003 wurde die Ausbildung durch die Bundesländer unterschiedlich geregelt, es gab insgesamt 16 verschiedene Landesgesetze (für jedes Bundesland).

(Nächste Seite:AMBtAngV)

1. Abschnitt: Erlaubnis (§§ 1 - 2a)
2. Abschnitt: Ausbildung in der Altenpflege (§§ 3 - 9)
3. Abschnitt: Erbringen von Dienstleistungen (§§ 10 - 12)
4. Abschnitt: Ausbildungsverhältnis (§§ 13 - 23)
5. Abschnitt: Kostenregelung (§§ 24, 25)
6. Abschnitt: Zuständigkeiten (§ 26)
7. Abschnitt: Bußgeldvorschriften
8. Abschnitt: Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes (§ 28)
9. Abschnitt: Übergangsvorschriften (§§ 29 - 33)


Heimgesetz (HeimG)

Kanzlei für Erb- und Sozialrecht - Rechtsanwältin Anja Habermann
Schulstraße 13 - 17373 Ueckermünde - Tel. 039771/53265
www.rechtsanwalt-ueckermuende.de

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