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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen.

(Nächste Seite:AktG)

Übersicht
Meldungen
1. Abschnitt - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5)
2. Abschnitt - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18)
3. Abschnitt - Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 - 21)
4. Abschnitt - Rechtsschutz (§§ 22, 23)
5. Abschnitt - Sonderregeln für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (§ 24)
6. Abschnitt - Antidiskriminierungsstelle (§§ 25 - 30)
7. Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 31 - 33)


Kanzlei für Erb- und Sozialrecht - Rechtsanwältin Anja Habermann
Schulstraße 13 - 17373 Ueckermünde - Tel. 039771/53265
www.rechtsanwalt-ueckermuende.de

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