juristi.

(Seite zurück:Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345))

Abschnitt 7 Erbverzicht


(Nächste Seite:Abschnitt 8 Erbschein (§§ 2353 - 2370))

§ 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
§ 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung
§ 2348 BGB Form
§ 2349 BGB Erstreckung auf Abkömmlinge
§ 2350 BGB Verzicht zugunsten eines anderen
§ 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts
§ 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen


Kanzlei für Erb- und Sozialrecht - Rechtsanwältin Anja Habermann
Schulstraße 13 - 17373 Ueckermünde - Tel. 039771/53265
www.rechtsanwalt-ueckermuende.de

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